Norm
ABGB §863 FIIIRechtssatz
Eine Unterlassung der Zinszahlung durch den einen Mitmieter unter gleichzeitiger Duldung der Zahlung des Gesamtzinses durch den anderen Mitmieter vermag den Schluss auf eine stillschweigende Zessionserklärung ebensowenig zu rechtfertigen wie die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf die Mitmietrechte. Ein solcher Verzicht müsste übrigens, um wirksam zu sein, gegenüber der Vermieterin erklärt und von ihr angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014439Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020