Norm
JN §1 C2Rechtssatz
Eine Feststellung über das Bestehen einer Sektion eines Vereines ist nicht zulässig, weil dies eine Frage des öffentlichen Rechtes ist. Selbst wenn das Klagebegehren in dem Sinne verstanden wird, daß damit die internen privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Hauptverein und dem ehemaligen Zweigverein gemeint sind und festgestellt werden sollen, so mangelt einem solchen Begehren die nötige Bestimmtheit und Schlüssigkeit (Österreichischer Touristenklub, Radenthein).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039175Dokumentnummer
JJR_19560201_OGH0002_0010OB00032_5600000_002