RS OGH 1956/2/1 1Ob32/56, 1Ob393/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1956
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Norm

JN §1 C2
ZPO §228 C2

Rechtssatz

Eine Feststellung über das Bestehen einer Sektion eines Vereines ist nicht zulässig, weil dies eine Frage des öffentlichen Rechtes ist. Selbst wenn das Klagebegehren in dem Sinne verstanden wird, daß damit die internen privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Hauptverein und dem ehemaligen Zweigverein gemeint sind und festgestellt werden sollen, so mangelt einem solchen Begehren die nötige Bestimmtheit und Schlüssigkeit (Österreichischer Touristenklub, Radenthein).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/56
    Entscheidungstext OGH 01.02.1956 1 Ob 32/56
  • 1 Ob 393/56
    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 1 Ob 393/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039175

Dokumentnummer

JJR_19560201_OGH0002_0010OB00032_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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