RS OGH 1956/2/3 5Os1296/55, 13Os189/78

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Veröffentlicht am 03.02.1956
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Norm

StPO §289

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof ist trotz der teilweisen Aufhebung eines Urteils in der Lage, über die Frage, ob Gewohnheitsbetrug vorliegt, meritorisch zu entscheiden, wenn der Schuldspruch wegen Betruges aufrecht bleibt und die Strafe stets nach den für das Verbrechen des Betruges geltenden Strafbestimmungen ausgemessen werden muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1296/55
    Entscheidungstext OGH 03.02.1956 5 Os 1296/55
  • 13 Os 189/78
    Entscheidungstext OGH 18.12.1978 13 Os 189/78
    Vgl aber; Beisatz: Durch die Aufhebung des Schuldspruchs zu mehreren Diebstahlsfakten, kann der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit, hinsichtlich der unberührt gebliebenen Fakten der Boden entzogen sein, was auch zur Aufhebung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu diesen Fakten führen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0100118

Dokumentnummer

JJR_19560203_OGH0002_0050OS01296_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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