Norm
StPO §289Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ist trotz der teilweisen Aufhebung eines Urteils in der Lage, über die Frage, ob Gewohnheitsbetrug vorliegt, meritorisch zu entscheiden, wenn der Schuldspruch wegen Betruges aufrecht bleibt und die Strafe stets nach den für das Verbrechen des Betruges geltenden Strafbestimmungen ausgemessen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0100118Dokumentnummer
JJR_19560203_OGH0002_0050OS01296_5500000_001