Norm
ABGB §331Rechtssatz
Der Rück - griffsberechtigte hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 331, 332 und 336 ABGB. Dagegen gebühren dem Rückgriffsberechtigten die Vertragskosten mangels einer anderen gesetzlichen Regelung und vollends die Kosten des Eviktionsstreites nur bei Verschulden, also nur wenn der Rückgriffsgegner, der unmittelbare Vormann des Rückgriffsberechtigten, wissentlich oder fahrlässig den vorhandenen Rechtsmangel nicht angegeben oder ein nicht bestehendes Recht behauptet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010235Dokumentnummer
JJR_19560204_OGH0002_000RKV00128_5500000_001