RS OGH 1956/2/4 Rkv128/55

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Veröffentlicht am 04.02.1956
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Norm

ABGB §331
ABGB §332
ABGB §336
3. RStG §15

Rechtssatz

Der Rück - griffsberechtigte hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 331, 332 und 336 ABGB. Dagegen gebühren dem Rückgriffsberechtigten die Vertragskosten mangels einer anderen gesetzlichen Regelung und vollends die Kosten des Eviktionsstreites nur bei Verschulden, also nur wenn der Rückgriffsgegner, der unmittelbare Vormann des Rückgriffsberechtigten, wissentlich oder fahrlässig den vorhandenen Rechtsmangel nicht angegeben oder ein nicht bestehendes Recht behauptet hat.

Entscheidungstexte

  • Rkv 128/55
    Entscheidungstext OGH 04.02.1956 Rkv 128/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010235

Dokumentnummer

JJR_19560204_OGH0002_000RKV00128_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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