Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/21/0018 2002/21/0019 2002/21/0020Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde 1. der H, geboren am 1. November 1957, 2. des N, geboren am 26. Jänner 1983, 3. des Ne, geboren am 20. Mai 1987, und 4. des T, geboren am 15. Mai 1990, alle in Krumbach, dritt- und viertbeschwerdeführende Parteien vertreten durch den Vater Süleyman Akyüz, dieser sowie erst- und zweitbeschwerdeführende Parteien vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 18. Oktober 1999, Zlen. 120.375/19-III/11/99, 120.375/20-III/11/99, 120.375/21-III/11/99 und 120.375/22- III/11/99, jeweils betreffend Feststellung einer Aufenthaltsberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat mit Bescheid vom 10. September 1999 die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung "ex Assoziationsabkommen, Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 und Art. 8 EMRK" mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass das Fremdengesetz 1997 eine bescheidmäßige Feststellung, ob einem Fremden ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen (EWG-Türkei) zukomme, nicht vorsehe.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid ab und leitete den Verwaltungsakt gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Entscheidung über den Eventualantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weiter. Begründend führte sie in den angefochtenen Bescheiden gleichlautend im Wesentlichen aus, die beschwerdeführenden Parteien gingen keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und seien auch nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, sodass die Bestimmungen des Art. 6 des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei auf die beschwerdeführenden Parteien nicht zuträfen. Auch Art. 7 des zitierten Abkommens treffe auf sie nicht zu, weil ihnen die Genehmigung zum Zuzug nach Österreich im Sinn des § 7 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 nicht erteilt worden sei. Zudem hätten die beschwerdeführenden Parteien ohnehin einen Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde gestellt, weshalb ein Feststellungsantrag nicht zulässig sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 17. April 2000, B 1993-1996/99-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde erster Instanz ihren Bescheid in Ausnützung der Ermächtigung des § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, LGBl. Nr. 80/1997, in dessen Namen erlassen wollte. Sie hat somit diesen Bescheid als Fremdenpolizeibehörde erlassen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 für die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde nicht vor. Der belangten Behörde wäre ungeachtet der Vorlage der Berufung an sie nur die Befugnis zugekommen, die gesamte Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten. Indem sie jedoch eine Berufungsentscheidung traf und damit eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zukam, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/21/0036.)
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210017.X00Im RIS seit
08.05.2002