Norm
KO §39 Abs3Rechtssatz
Liegt eine Bereicherung vor, so kommt es auf die Gutgläubigkeit nicht an. Die Prüfung der Gutgläubigkeit kann unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0064640Dokumentnummer
JJR_19560208_OGH0002_0070OB00052_5600000_002