Norm
ABGB §1120 DRechtssatz
Verboten ist auch ein Entgelt, das dafür gegeben wird, daß eine Vorbedingung für die Vereinbarung eines Mietvertrages geschaffen wird (Hausherrnvorschlag). Wenn der Hauseigentümer hinterher das Haus verkauft, ohne den vereinbarten Verzicht auf Eigenbedarfskündigung auf den neuen Erwerber zu überbinden, so hat er die Zweckbestimmung vereitelt und der Mieter kann den bezahlten Betrag gemäß § 1435 ABGB zurückfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025994Dokumentnummer
JJR_19560208_OGH0002_0020OB00049_5600000_001