Norm
JN §45Rechtssatz
Ein Rekurs gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit welchem die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Zuständigkeit des Erstgerichtes damit begründet wird, daß über die sachliche Zuständigkeit bereits eine rechtskräftige Vorentscheidung vorliege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046287Dokumentnummer
JJR_19560208_OGH0002_0010OB00087_5600000_001