Auch; Beisatz: Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB ist daneben kein Raum. (T5)
Vgl; Beisatz: Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T6); Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T7)