Norm
ZPO §503 Z4 E4c21Rechtssatz
Die Frage, ob die Klägerin ohne den Unfall einer Beschäftigung nachgegangen wäre, die ihr mehr als die tatsächlich bezogene Arbeitlosenunterstützung eingetragen hätte, gehört trotz ihres hypothetischen Charakters in das Gebiet der tatsächlichen Feststellungen und muß daher von den Vorinstanzen geklärt werden (Feststellungsmangel).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043449Dokumentnummer
JJR_19560208_OGH0002_0020OB00042_5600000_002