RS OGH 1956/2/8 2Ob55/56, 8Ob123/64, 1Ob695/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 VIII
AußStrG §16 BIII2d

Rechtssatz

Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt dem Erleger ein Rücknahmerecht auf den von ihm gemäß § 1425 ABGB vorgenommenen Erlag zusteht und damit im Zusammenhang die Frage, wann ein solcher Erlag aus dem Vermögen des Erlegers ausscheidet und daher nicht mehr der Exekutionsführung auf das Vermögen des Erlegers und dem Beschlag in einem über das Vermögen des Erlegers eröffneten Konkurs unterliegt, sind im Gesetz überhaupt nicht gelöst.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 55/56
    Entscheidungstext OGH 08.02.1956 2 Ob 55/56
    Veröff: EvBl 1956/127 S 239
  • 8 Ob 123/64
    Entscheidungstext OGH 22.05.1964 8 Ob 123/64
  • 1 Ob 695/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 695/83
    nur: Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt dem Erleger ein Rücknahmerecht auf den von ihm gemäß § 1425 ABGB vorgenommenen Erlag zusteht und damit im Zusammenhang die Frage, wann ein solcher Erlag aus dem Vermögen des Erlegers ausscheidet sind im Gesetz überhaupt nicht gelöst. (T1) Beisatz: Das gilt umso mehr für die Zinsen der fruchtbringenden Anlegung der Hinterlegungsmasse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0087263

Dokumentnummer

JJR_19560208_OGH0002_0020OB00055_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten