Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt dem Erleger ein Rücknahmerecht auf den von ihm gemäß § 1425 ABGB vorgenommenen Erlag zusteht und damit im Zusammenhang die Frage, wann ein solcher Erlag aus dem Vermögen des Erlegers ausscheidet und daher nicht mehr der Exekutionsführung auf das Vermögen des Erlegers und dem Beschlag in einem über das Vermögen des Erlegers eröffneten Konkurs unterliegt, sind im Gesetz überhaupt nicht gelöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0087263Dokumentnummer
JJR_19560208_OGH0002_0020OB00055_5600000_001