Norm
VersVG §158cRechtssatz
Die der Zulassungsstelle obliegende Amtspflicht, auf die Anzeige des Versicherten, daß die Versicherung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr besteht, unverzüglich den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, besteht auch gegenüber dem nach § 158 c VersVG haftpflichtigen Versicherer.
Veröff: VersR 1956,298
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103736Dokumentnummer
JJR_19560209_AUSL000_0030ZR00196_5400000_001