RS OGH 1956/2/9 IIIZR196/54

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Veröffentlicht am 09.02.1956
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Norm

VersVG §158c

Rechtssatz

Die der Zulassungsstelle obliegende Amtspflicht, auf die Anzeige des Versicherten, daß die Versicherung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr besteht, unverzüglich den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, besteht auch gegenüber dem nach § 158 c VersVG haftpflichtigen Versicherer.

Veröff: VersR 1956,298

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103736

Dokumentnummer

JJR_19560209_AUSL000_0030ZR00196_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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