Norm
FamRAnglV §6Rechtssatz
§ 365 Satz 2 ZPO gilt auch im Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Abstammung, so daß sich die Partei nicht über die Unterlassung von Beweisen beschweren kann, die sie durch Nichtbereitstellung der Aufwanddeckung selbst vereitelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040695Dokumentnummer
JJR_19560210_OGH0002_0020OB00071_5600000_001