Norm
ABGB §1153 CRechtssatz
Der Dienstnehmer haftet für dem Dienstgeber verschuldeten Schaden. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn die bei Erstellung der Bilanz unterlaufenen Überbewertungen als in der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Verhältnisse noch entschuldbare Fehlleistungen zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025940Dokumentnummer
JJR_19560214_OGH0002_0040OB00006_5600000_001