RS OGH 1956/2/14 4Ob6/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1956
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Norm

ABGB §1153 C
ABGB §1295

Rechtssatz

Der Dienstnehmer haftet für dem Dienstgeber verschuldeten Schaden. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn die bei Erstellung der Bilanz unterlaufenen Überbewertungen als in der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Verhältnisse noch entschuldbare Fehlleistungen zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/56
    Entscheidungstext OGH 14.02.1956 4 Ob 6/56
    Veröff: SozM IA/d,179 = JBl 1956,417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025940

Dokumentnummer

JJR_19560214_OGH0002_0040OB00006_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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