Norm
StGB §39Rechtssatz
Der in der Rechtsprechung verankerte Grundsatz, daß die im § 176 I lit b StG (nunmehr § 39 StGB) geforderten Voraussetzungen schon dann gegeben sind, wenn der Täter nur einen Teil des gegen ihn verhängten Strafübels und diesen Teil lediglich in der Form der Anrechnung einer Vorhaft auf die Strafe erduldet hat, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorhaft die gesetzliche Mindestdauer einer Freiheitsstrafe nicht erreicht (zB eine polizeiliche Verwahrungshaft in der Dauer von neun Stunden und fünfundvierzig Minuten). Hier liegt kein Strafübel vor, dessen Wirkungslosigkeit auf den Betroffenen die Wertung einer neuen Tat als Rückfallsdiebstahl rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0091350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016