RS OGH 1956/2/14 5Os22/56, 11Os199/65 (11Os200/65), 10Os131/72, 13Os30/74, 11Os164/77, 12Os159/98, 1

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Veröffentlicht am 14.02.1956
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Norm

StGB §39

Rechtssatz

Der in der Rechtsprechung verankerte Grundsatz, daß die im § 176 I lit b StG (nunmehr § 39 StGB) geforderten Voraussetzungen schon dann gegeben sind, wenn der Täter nur einen Teil des gegen ihn verhängten Strafübels und diesen Teil lediglich in der Form der Anrechnung einer Vorhaft auf die Strafe erduldet hat, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorhaft die gesetzliche Mindestdauer einer Freiheitsstrafe nicht erreicht (zB eine polizeiliche Verwahrungshaft in der Dauer von neun Stunden und fünfundvierzig Minuten). Hier liegt kein Strafübel vor, dessen Wirkungslosigkeit auf den Betroffenen die Wertung einer neuen Tat als Rückfallsdiebstahl rechtfertigen könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 22/56
    Entscheidungstext OGH 14.02.1956 5 Os 22/56
    Veröff: SSt 27/8 = EvBl 1956/118 S 219 = JBl 1956,320 = RZ 1956,88
  • 11 Os 199/65
    Entscheidungstext OGH 30.09.1965 11 Os 199/65
    Veröff: JBl 1966,48 = EvBl 1966/85 S 104
  • 10 Os 131/72
    Entscheidungstext OGH 29.09.1972 10 Os 131/72
    Beisatz: Eine Vorhaft ist nur dann rückfallsbegründend im Sinne des § 176 I lit d StG, wenn sie wenigstens das im § 247 StG (nunmehr § 18 Abs 2 StGB) bezeichnete Mindestmaß jeder Freiheitsstrafe - das sind vierundzwanzig Stunden - erreicht hat. (T1)
  • 13 Os 30/74
    Entscheidungstext OGH 04.04.1974 13 Os 30/74
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 11 Os 164/77
    Entscheidungstext OGH 29.11.1977 11 Os 164/77
  • 12 Os 159/98
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 12 Os 159/98
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Begnadigung am Tage des Antritts der Freiheitsstrafe; dieser teilweise Vollzug kann nicht als - im Sinne einer Freiheitsstrafe erlittenes - Strafübel empfunden werden und demnach einen Rückfall nicht begründen. (T2)
  • 12 Os 165/15d
    Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 165/15d
    Auch; Beisatz: Die Anhaltung in polizeilicher Verwahrungshaft in der Dauer von unter 24 Stunden erfüllt die Voraussetzung einer in der Dauer von zumindest einem Tag (§ 18 Abs 2 StGB) erfolgten (teilweisen) Strafverbüßung nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0091350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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