Norm
ABGB §1153 CRechtssatz
Für erlittene steuerliche Nachteile hat der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden kann erst dann angenommen werden, wenn die unterlaufenen Unrichtigkeiten, gemessen an der gesamten Arbeit des Dienstnehmers, als Außerachtlassung der pflichtgemäßen Sorgfalt und nicht bloß als noch entschuldbare Fehlleistungen zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025959Dokumentnummer
JJR_19560214_OGH0002_0040OB00006_5600000_002