RS OGH 1956/2/14 4Ob6/56, 4Ob31/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1956
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Norm

ABGB §1153 C
ABGB §1295 IIf3

Rechtssatz

Für erlittene steuerliche Nachteile hat der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden kann erst dann angenommen werden, wenn die unterlaufenen Unrichtigkeiten, gemessen an der gesamten Arbeit des Dienstnehmers, als Außerachtlassung der pflichtgemäßen Sorgfalt und nicht bloß als noch entschuldbare Fehlleistungen zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/56
    Entscheidungstext OGH 14.02.1956 4 Ob 6/56
    Veröff: SozM IA/d,179
  • 4 Ob 31/57
    Entscheidungstext OGH 17.12.1957 4 Ob 31/57
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Schadenersatz aus Kraftfahrzeug - Unfall. (T1)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025959

Dokumentnummer

JJR_19560214_OGH0002_0040OB00006_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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