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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rainergasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. März 1999, Zl. Senat-GF-98-531, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine EUR 726,-- (vor dem Inkrafttreten der obgenannten Novelle S 10.000,--) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 wurde die bisherige Wertgrenze des § 33a VwGG - inhaltlich betrachtet - nicht verändert.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG der unerlaubten Beschäftigung von zwei namentlich genannten Ausländern für schuldig erkannt und wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- samt Kostenersatz verhängt.
Der Beschwerdeführer macht in seiner zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, von diesem nach Ablehnung abgetretenen Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend im Wesentlichen mit der Behauptung, seine Vernehmung sei erfolgt, obwohl er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, seine Beweisanträge seien "praktisch" nicht berücksichtigt bzw. protokolliert worden; er sei auch nicht Eigentümer oder Verfügungsberechtigter jenes Feldes, welches abgeerntet habe werden sollen, oder eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Insoweit er behauptet, ihm fehlten - trotz österreichischer Staatsangehörigkeit - hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, so wurden mangelnde Sprachkenntnisse von ihm im Verwaltungsverfahren nicht - auch nicht anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung - geltend gemacht. Im Akt liegt vielmehr eine durchaus verständliche, von ihm selbst verfasste Äußerung zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, die keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass er sich in der geltenden Amtssprache verständlich zu machen weiß.
Insofern der Beschwerdeführer hingegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen sucht ist darauf zu verweisen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig erscheint, mit der sie - insbesondere angesichts der Angaben des in der Folge ausgewiesenen Ausländers im Zusammenhalt mit den Angaben der Meldungsleger und dem einvernehmlich verlesenen Fremdenakt - zum Ergebnis gelangte, die betretenen Ausländer seien vom Beschwerdeführer mit Erntehilfsarbeiten (Abernten eines Zucchinifeldes) gegen ein - wenn auch noch nicht betragsmäßig fixiertes - Entgelt beschäftigt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246, und die darin angegebene Vorjudikatur) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof nämlich in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h., den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 98/09/0288).
Auch die Nichtdurchführung der - im Übrigen gar nicht von ihm beantragten - Einvernahme des abgeschobenen Ausländers erweist sich als nicht rechtswidrig, weil nach dem Ergebnis der von der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen der Zeuge am 17. Juli 1998 per Flugzeug in sein Heimatland abgeschoben worden war und keinen Wohnsitz (somit keine ladungsfähige Anschrift) in Österreich hat und daher einer unmittelbaren Vernehmung nicht zur Verfügung stand.
Der vorliegende Beschwerdefall wirft keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme; der angefochtene Bescheid weicht nicht von einer bestehenden und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch sonst wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.
Für Ausübung des dem Verwaltungsgerichtshof im Grund des Art. 131 Abs. 3 B-VG eingeräumten Ermessens, die Beschwerde abzulehnen, war einerseits die offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde maßgeblich, anderseits - angesichts der bestehenden Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer so weit wie möglich effektiven Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Für den Fall der Ablehnung ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090103.X00Im RIS seit
07.05.2002