Norm
VBG §4 Abs4Rechtssatz
Aneinanderreihung einjähriger Dienstverträge wegen leichterer Lösbarkeit bildet einen unzulässigen Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem § 4 Abs 4 VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0081783Dokumentnummer
JJR_19560214_OGH0002_004OBK00010_5600000_001