Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Auch der Entlassungsgrund der Unfähigkeit muß, sobald sich die Unfähigkeit herausstellt, ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden. Beruht jedoch die Verzögerung des Ausspruches der Entlassung auf einem Entgegenkommen des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Leistungen zu verbessern und so den Entlassungsgrund zu beseitigen, dann kann dies, wenn der Dienstnehmer davon keinen Gebrauch macht, nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes führen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Erhebungen, Pflicht, Dienstunfähigkeit, gesetzlicher Entlassungsgrund, Beseitigung, Verbesserung, Verzicht, Verschweigung, Verlust, Verzeihung, Entlassungsrecht, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unverzüglichkeit, Grundsatz, Rechtzeitigkeit, VerfristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029376Dokumentnummer
JJR_19560214_OGH0002_0040OB00196_5500000_002