Norm
ABGB §1041 B5Rechtssatz
Anspruch eines Vermittlers auf Entschädigung gegenüber einem Dritten, der die ihm - als eventuell in Betracht kommenden Vertragspartner - zwecks Geschäftsabschlusses bekanntgegebenen Geschäftsgrundlagen zu seinem Nutzen verwertet. Die Bekanntgabe der Geschäftsgrundlagen an den Dritten kann durch den Vermittler selbst, dessen Organ oder sonst jemanden im Auftrage des Vermittlers erfolgt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029322Dokumentnummer
JJR_19560215_OGH0002_0070OB00056_5600000_001