RS OGH 1956/2/15 1Ob90/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1956
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Norm

EO §10 B
ZPO §233
ZPO §411

Rechtssatz

Keine Identität zwischen zwei Klagen, von denen die eine auf Zahlung eines Werklohnes gegen die Beklagte Bettina A. gerichtet ist und die zweite (nachdem sich im Exekutionsverfahren herausgestellt hat, daß die Beklagte fälschlich ihren Vornamen mit Bettina angegeben hat, obwohl er richtig Berta lautet und daher das erste Urteil nicht vollstreckt werden konnte) nunmehr deswegen gegen Berta A. gerichtet wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 90/56
    Entscheidungstext OGH 15.02.1956 1 Ob 90/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000425

Dokumentnummer

JJR_19560215_OGH0002_0010OB00090_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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