Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Der Ausspruch des Gerichtes, eine vorgelegte Urkunde zur Kenntnis zu nehmen, ist keine Entscheidung, die mit Rekurs angefochten werden kann. Erst wenn das Gericht aus der Urkunde Folgerungen zieht und diese in einer Entscheidung verwertet, können diese Folgerungen in einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006250Dokumentnummer
JJR_19560215_OGH0002_0070OB00029_5600000_001