Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Zur Frage der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt, der einige Jahre hindurch die Advokatur nicht ausgeübt hat, sondern hauptberuflich als Vorstandsmitglied bzw Direktionsmitglied tätig war, nach Wiederaufnahme der Advokatur Prozeßgegner seines früheren Dienstgebers vertritt und sich über dienstinnere Vorgänge als Zeuge namhaft macht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0055519Dokumentnummer
JJR_19560216_OGH0002_0000DS00093_5500000_001