RS OGH 1956/2/16 Ds93/55

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Veröffentlicht am 16.02.1956
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Zur Frage der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt, der einige Jahre hindurch die Advokatur nicht ausgeübt hat, sondern hauptberuflich als Vorstandsmitglied bzw Direktionsmitglied tätig war, nach Wiederaufnahme der Advokatur Prozeßgegner seines früheren Dienstgebers vertritt und sich über dienstinnere Vorgänge als Zeuge namhaft macht.

Entscheidungstexte

  • Ds 93/55
    Entscheidungstext OGH 16.02.1956 Ds 93/55

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0055519

Dokumentnummer

JJR_19560216_OGH0002_0000DS00093_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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