Beisatz: Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. (T2)
Beisatz: Aus § 4 NWG ist insgesamt abzuleiten, dass der durch den Notweg betroffene Liegenschaftseigentümer möglichst wenig belastet werden soll. (T3); Veröff: SZ 2007/52
Beisatz: Die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen des Antragstellers zu wahren. (T4)
Auch; Beisatz: Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus? bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T5) Beisatz: Die Bewilligung einer neuen Weganlage ist restriktiv zu handhaben. Eine sich auf einen schon bestehenden Weg beziehende Notwegvariante schließt eine neue Weganlage daher in der Regel aus, außer sie erweist sich als unzumutbar. Der Notwegebedürftige muss demnach auf eine schon bestehende Wegvariante zurückgreifen, auch wenn die Distanz zur Anbindung an das öffentliche Wegenetz größer wird und die Kosten für die Herstellung und Erhaltung dieser Verbindung höher sind. (T6)
Beisatz: Hier: Die bisherige Benützbarkeit des Hauses als Sommerhaus rechtfertigt keinen Notweg, zumal ein benützbarer Fußweg zum Haus vorhanden ist. (T7)
Beisatz: Das NWG bildet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf bloße Verbindung zweier durch ein fremdes Grundstück getrennter Liegenschaften, selbst wenn deren sinnvolle Nutzung von einer solchen Verbindung abhängig wäre. (T8)