Norm
ABGB §435Rechtssatz
Die Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Überbau kann nur durch Urkundenhinterlegung erfolgen, nicht auch durch Zeichen oder Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018