Norm
EheG §49 BRechtssatz
Als schwere Eheverfehlung kann nur ein solches Verhalten gewertet werden, das objektiv geeignet ist, die Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Ist einer der Ehegatten besonders sensibel, so kann dessen subjektive Empfindlichkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als der andere Gattenteil geflissentlich auf diese Sensibilität des anderen keine Rücksicht nimmt und sein rücksichtsloses Verhalten durch längere Zeit fortsetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056743Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0030OB00089_5600000_001