Norm
ZPO §395Rechtssatz
Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines prozessualen Anerkenntnisses seitens des Beklagten nicht beachtet hat, ist diese Unterlassung infolge einer unrichtigen Anwendung der Verfahrensbestimmungen für das weitere Verfahren im Instanzenzuge nur dann von Bedeutung, wenn dieser Vorgang in der Berufung gerügt worden ist. Hat das Berufungsgericht dennoch darauf Bedacht genommen, bildet dies einen Revisionsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040869Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0020OB00034_5600000_001