Norm
EO §44 ERechtssatz
Die Aufschiebung einer Forderungsexekution ist auch nach dem Überweisungs- und Erfolglassungsbeschluß möglich, denn erst die tatsächliche Ausfolgung eines Geldbetrages tilgt die Verpflichtung des Erlagsgerichtes zur Ausfolgung eines bestimmten Betrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001969Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0010OB00748_5500000_001