TE Vwgh Beschluss 2002/3/5 2002/06/0010

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Veröffentlicht am 05.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der O Handels GmbH in S, vertreten durch Dr. Willibald Rath u.a. Rechtsanwälte in Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 2001, Zl. 03-12.05 G 195-01/4, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung für diese Ersatzvornahme (§ 4 VVG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/06/0172, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten:

Mit dem (erstinstanzlichen) Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26. Jänner 1998 erging an die Beschwerdeführerin, zu Handen der zur Vertretung befugten Geschäftsführerin, R, als Eigentümerin der baulichen Anlagen der Auftrag 1.) eine näher beschriebene Zelthalle und 2.) einen näher beschriebenen Verkaufswagen (Imbissstand) binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 14. April 1998 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Aktenlage zufolge blieb dieser Berufungsbescheid unbekämpft.

Mit Erledigung der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 7. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführerin (zu Handen der Geschäftsführerin, wie zuvor) die Ersatzvornahme unter Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist angedroht. Diese Erledigung wurde lt. Rückschein an die Beschwerdeführerin, zu Handen der Geschäftsführerin (wie zuvor), abgefertigt und am 8. Mai 1998 zugestellt (Übernahme durch den "Empfänger"; unleserliche Unterschrift).

Erhebungen, die die Vollstreckungsbehörde in der Folge durchführte, ergaben, dass dem Punkt 2. des Titelbescheides, nicht aber dem Punkt 1. entsprochen worden war. In einem von der Vollstreckungsbehörde eingeholten Schätzungsgutachten vom 27. Dezember 1999 werden die voraussichtlichen Abbruchkosten (inklusive Mehrwertsteuer) betreffend diese Zelthalle mit S 198.648,-- beziffert. In einer behördeninternen Erledigung vom 6. März 2000 werden die Kosten mit insgesamt S 218.512,80 bekanntgegeben (das sind diese S 198.648,-- plus "Vollstreckungskosten" von "10 % der Zwischensumme", nämlich S 19.864,80).

Mit der an die Beschwerdeführerin, zu Handen der Geschäftsführerin (wie zuvor), adressierten Erledigung vom 5. April 2000 wurde das Ergebnis der Kostenschätzung zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen bekanntgegeben. Die Zustellung erfolgte am 7. April 2000 (unleserliche Unterschrift; angekreuzt ist "Postbevollmächtigter für RSb-Briefe").

Mit dem an die Beschwerdeführerin, zu Handen der Geschäftsführerin (wie zuvor), gerichteten Bescheid vom 26. April 2000 sprach die Behörde aus, dass die Adressatin die ihr mit Bescheid vom 26. Jänner 1998 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe und daher die mit Schreiben vom 7. Mai 1998 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet werde, sowie, dass die Beschwerdeführerin weiters als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von S 218.512,80 bei der Behörde zu erlegen habe. Dieser Bescheid wurde am 2. Mai 2000 zugestellt (unleserliche Unterschrift auf dem Rückschein; angekreuzt ist "Arbeitnehmer des Empfängers").

Mit Schreiben vom 3. Mai 2000 (das am selben Tag zur Post gegeben wurde und tags darauf bei der Behörde einlangte) gab einer der Beschwerdevertreter bekannt, dass er die Beschwerdeführerin sowie die Geschäftsführerin der Gesellschaft, Frau R, rechtsfreundlich vertrete. Seiner Mandantschaft sei nunmehr die Mitteilung vom 5. April 2000 betreffend das eingeleitete Vollstreckungsverfahren zugestellt worden, und er erlaube sich, diesbezüglich Nachstehendes mitzuteilen (es folgt ein Vorbringen zur Sache, zusammengefasst dahin, dass die Beschwerdeführerin rechtens zu dieser Ersatzvornahme nicht verhalten werden könne - siehe die Wiedergabe im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/06/0172).

Am 25. Mai 2000 erging neuerlich ein, diesmal an die Beschwerdeführerin, zu Handen der Geschäftsführerin (wie zuvor), vertreten durch den zuvor genannten Beschwerdevertreter, adressierter Bescheid, der inhaltlich dem Bescheid vom 26. April 2000 entspricht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2000 als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die zur Zl. 2000/06/0172 protokollierte Beschwerde.

Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/06/0172, wurde dieser Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 16. August 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft habe, ob die Erledigung vom 26. April 2000 (der "erste" erstinstanzliche Bescheid) rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde, womit die neuerliche Erlassung eines inhaltsgleichen Bescheides (nämlich des "zweiten" erstinstanzlichen Bescheides vom 25. Mai 2000) rechtswidrig mit der Folge gewesen wäre, dass dieser richtigerweise ersatzlos zu beheben gewesen wäre.

Dieses Erkenntnis wurde der (damaligen wie nunmehrigen) Beschwerdeführerin (zu Handen ihrer Vertreter) am 23. November 2001, der belangten Behörde hingegen am 26. November 2001 zugestellt.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid (vom 5. Dezember 2001) hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Mai 2000 Folge gegeben und diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges damit begründet, es sei gemäß der Aktenlage davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 26. April 2000 gemäß § 16 ZustellG rechtswirksam zugestellt worden sei, zumal die Vertretungsanzeige erst einen Tag nach Zustellung des Bescheides zur Post gegeben worden sei. Dies habe rechtlich zur Folge, dass die neuerliche Erlassung eines inhaltsgleichen Bescheides, nämlich jenes vom 25. Mai 2000, rechtswidrig gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Gemäß dem Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, "nicht mit einer Anordnung der Ersatzvornahme verbunden mit Auftrag zur Kostenvorauszahlung belastet zu werden, verletzt".

Dies wird damit begründet, dass sie zwar formell infolge Stattgabe ihrer Berufung nicht mehr beschwert sei, die Rechtsverletzung ergebe sich jedoch auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach bereits ein rechtswirksam zugestellter und damit erlassener inhaltsgleicher Bescheid vom 26. April 2000 vorliege. Dieser sei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht unter einem aufgehoben worden. Damit werde die Beschwerdeführerin "nunmehr mit einem formal rechtskräftigen, den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid identen Bescheid vom 26.4.2000 konfrontiert (...), was im Ergebnis dieselbe Situation herbeiführt, als hätte die Berufungsinstanz im nunmehrigen Verfahren zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden".

Zusammengefasst wird weiter ausgeführt, die belangte Behörde habe die Frage der rechtswirksamen Zustellung und damit Erlassung dieser Erledigung vom 26. April 2000 nicht gehörig geprüft. Abgesehen davon, dass diese Erledigung gemäß § 22 AVG zu eigenen Handen zuzustellen gewesen wäre, halte es die Beschwerdeführerin "jedoch für absolut ausgeschlossen, dass ein Bescheid am 02.05.2000 unter der Adresse laut Bescheid vom 26.04.2000 an einen Arbeitnehmer des Empfängers zugestellt werden konnte" (wird näher ausgeführt).

Dem ist Folgendes zu erwidern: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "nur" über die Berufung gegen den Bescheid vom 25. Mai 2000 abgesprochen (und zwar dahin, dass dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben werde. Dass die Beschwerdeführerin aus diesem Blickwinkel in keinen Rechten verletzt sein kann, hat sie selbst erkannt). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kommt aber der (wenngleich tragenden) Begründung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswirkung dahin zu, dass gleichsam mit allgemeiner Wirkung die Frage der rechtswirksamen Zustellung dieser Erledigung vom 26. April 2000 bindend bejaht worden wäre (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 60 AVG, E 145 ff wiedergegebene Judikatur; ein Fall, dass der Begründung ausnahmsweise Bindungswirkung zukäme - siehe dazu die ebendort zu E 65 ff wiedergegebene Judikatur - liegt nicht vor). Der Beschwerdeführerin ist es daher auf Grund des angefochtenen Bescheides nicht verwehrt, die behaupteten Zustellmängel bezüglich der Erledigung vom 26. April 2000 im weiteren Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung von vornherein nicht gegeben sein kann, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2002

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060010.X00

Im RIS seit

13.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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