Norm
ABGB §1237 Satz2Rechtssatz
Die Vermutung des § 1237 Satz 2 ABGB ist widerleglich. Zur Geltendmachung ihres Widerspruchsrechtes würde die Ehefrau nachzuweisen haben, daß sie die in Exekution gezogenen Fahrnisse nicht mit Mitteln des Ehemannes erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000708Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013