Norm
UWG §14 CRechtssatz
Die Unterlassungsklage ist nicht nur gegen denjenigen gegeben, der die im § 9 UWG verpönte Handlung selbst vornimmt, sondern auch gegen jeden, der führend an der Verletzungshandlung beteiligt war (Geschäftsführer und Besitzer von achtzig Prozent der Anteile einer GmbH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0079516Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0030OB00074_5600000_002