RS OGH 1956/2/29 1Ob637/55 (1Ob638/55), 6Ob60/07b

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Veröffentlicht am 29.02.1956
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Norm

ABGB §297 A

Rechtssatz

Eine auf Grund und Boden des Liegenschaftseigentümers und Unternehmenseigentümers befindliche Hochspannungsleitung ist Zubehör der Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 637/55
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 1 Ob 637/55
    Veröff: SZ 29/14 = EvBl 1956/166 S 318
  • 6 Ob 60/07b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 60/07b
    Gegenteilig; Beisatz: Der Grundstückseigentümer wird nicht Eigentümer des über sein Grundstück verlaufenden (Strom)Netz-Teilstücks. Die einzelnen Leitungs-Teilstücke sind Bestandteile des Gesamtleitungsnetzes. Das Leitungsnetz ist grundsätzlich Bestandteil (beziehungsweise Zubehör) zur betreffenden Hauptanlage und damit im Eigentum des an dieser Anlage Berechtigten. Ausdrücklich sieht §22 Abs1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält §20 Abs1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl1968/71). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009860

Dokumentnummer

JJR_19560229_OGH0002_0010OB00637_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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