Norm
AußStrG §10 ARechtssatz
Es ist Sache des Rekursgerichtes, falls es nicht zu einer bestätigenden Entscheidung gelangt, unter Bedachtnahme auf die gestellten Rekursanträge so zu entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen, ohne dass hiebei auf seither eingetretene Umstände Bedacht genommen werden könnte (das heißt auf Grund der gleichen Sach- und Rechtslage wie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022