RS OGH 1956/2/29 3Ob86/56

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Veröffentlicht am 29.02.1956
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Norm

ZPO §503 C2b

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes nur dann abgehen darf, wenn es die Wiederholung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise vornimmt, gilt nur hinsichtlich der Beweise, welche mit dem vom Berufungsgericht als für die Entscheidung relevant erachteten Beweisthema im Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 3 Ob 86/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043102

Dokumentnummer

JJR_19560229_OGH0002_0030OB00086_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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