Norm
ZPO §503 C2bRechtssatz
Der Grundsatz, daß das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes nur dann abgehen darf, wenn es die Wiederholung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise vornimmt, gilt nur hinsichtlich der Beweise, welche mit dem vom Berufungsgericht als für die Entscheidung relevant erachteten Beweisthema im Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043102Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0030OB00086_5600000_002