RS OGH 1956/2/29 7Ob85/56, 8Ob649/86, 4Ob201/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1956
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Norm

ABGB §166 Ae
ABGB §1042 C4
ABGB §1295 Ia7

Rechtssatz

Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.

RG vom 29.10.1941, VIII 99/41

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 85/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 7 Ob 85/56
    Ähnlich; nur: Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). (T1) Veröff: DREvBl 1941/342
  • 8 Ob 649/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 649/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein zu Unrecht als unehelicher Vater urteilsmäßig festgestellter und zur Unterhaltsleistung an das Kind verurteilter Mann kann die von ihm an das Kind erbrachten Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1042 ABGB nur dann vom wahren Vater des Kindes zurückverlangen, wenn das gegen ihn im Vaterschaftsprozess ergangene Urteil beseitigt ist. (T2)
  • 4 Ob 201/07y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 201/07y
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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