Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Die Gegenkompensationseinrede des Klägers kann am Wahlrecht des Beklagten nach § 1416 ABGB, die ihm zustehende Gegenforderung mit der Klagsforderung als der beschwerlichsten Gläubigerforderung entgegenzusetzen, scheitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015