Norm
JN §23Rechtssatz
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, womit eine Rechtssache wegen Befangenheit eines Richters, der sich selbst als befangen erklärte, einem anderen Gericht übertragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014