Norm
ABGB §1315 IVRechtssatz
Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach § 1 RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. Dieses Verschulden muß aber zwangsläufig in etwas anderem als in der typischen Betriebsgefahr gelegen sein und kann daher niemals darin erblickt werden, daß der Betrieb trotz seiner typischen Gefährlichkeit nicht stillgelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029929Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0020OB00060_5600000_001