Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Hat das Erstgericht einen Zwischenantrag auf Feststellung wegen Unzulässigkeit irrigerweise durch Urteil abgewiesen, das Rekursgericht über Rekurs die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß sie als Beschluß zu lauten habe: "Der Zwischenantrag wird zurückgewiesen", so liegen konforme Beschlüsse vor, gegen die ein Revisionsrekurs unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020