Norm
ZPO §562 ERechtssatz
Die Einwendung, daß sich der Kläger gegenüber einer dritten Person zur Unterlassung der Kündigung des Beklagten verpflichtet habe und daß der Beklagte dadurch ein Recht gegenüber dem Kläger erlangt habe, unterliegt der Eventualmaxime.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044985Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0020OB00119_5600000_001