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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Oktober 2000, Zl. 209.308/9-II/04/00, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (mitbeteiligte Partei: OT, geboren am 10. Juni 1979, T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein der albanischen Volksgruppe angehörender, aus dem Kosovo stammender Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am 15. Jänner 1997 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. Jänner 1997 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Jänner 1997 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen wurde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"In Erledigung der Berufung des ... wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und hat zu lauten wie folgt:
'Der Asylantrag des ... wird im Grunde des Art. 1 Abschnitt A letzter Absatz der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), BGBl. Nr. 55/1955, als unzulässig zurückgewiesen.'"
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten den mit den hg. Erkenntnissen vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0311, und vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, auf deren Begründungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fällen (vgl. seither auch die Erkenntnisse vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0403 und Zl. 2000/01/0420, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0474 und Zl. 2000/01/0515). Aus den in den erwähnten Erkenntnissen dargestellten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 12. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010451.X00Im RIS seit
21.05.2002