Norm
UWG §2 D6Rechtssatz
Der Hinweis "DRP angemeldet", den eine Partei in ihrer Werbung noch im Jahre 1950 verwendet, kann bei den angesprochenen Abnehmerkreisen den unrichtigen Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorrufen, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, die vom Reichspatentamt noch nicht bekanntgemacht war.
Veröff: NJW 1956,910
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103602Dokumentnummer
JJR_19560302_AUSL000_0010ZR00161_5400000_001