Norm
StPO §235Rechtssatz
Diese Bestimmung ist gegenüber einem Zeugen, der beleidigende Äußerungen macht, nicht anwendbar, wenn er im Zeitpunkt, als er die Äußerung machte, als Zeuge bereits entlassen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098960Dokumentnummer
JJR_19560306_OGH0002_0050OS00213_5600000_002