Norm
EO §379 Abs2 Z2 DRechtssatz
Der Umstand, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, ermöglicht auch die Sicherung von Ansprüchen zwischen im Ausland lebenden Ausländern durch einstweilige Verfügung. Der Umstand, daß die Kläger nur Anspruch auf den halben Nachlaß erheben, steht der Anordnung der Verwaltung des ganzen Unternehmens nicht entgegen, da Besitz und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache nach § 833 ABGB allen Teilhabern zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005448Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0020OB00117_5600000_001