Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Ein den Grund des Schadenersatzanspruches bejahendes Zwischenurteil setzt voraus, daß irgendein Schaden wirklich entstanden ist; die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes reicht nicht hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020