Norm
ABGB §1489 IICRechtssatz
Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des § 1489 ABGB nicht zu ersetzen. Die Teilnahme des Vertreters der geschädigten Partei als Privatbeteiligtenvertreter an der Hauptverhandlung gegen den Schädiger und die dadurch erfolgte Kenntnis von Schaden und Schädiger kann nicht der Kenntnis durch den Beschädigten selbst gleichgehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021