Norm
ZPO §562 CRechtssatz
Eine gerichtliche Aufkündigung muß den Antrag, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben, auch dann enthalten, wenn der Kündigungsgegner nicht im Besitze der Wohnung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044875Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0030OB00100_5600000_002