RS OGH 1956/3/7 3Ob100/56

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Veröffentlicht am 07.03.1956
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Norm

ZPO §562 C

Rechtssatz

Eine gerichtliche Aufkündigung muß den Antrag, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben, auch dann enthalten, wenn der Kündigungsgegner nicht im Besitze der Wohnung ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 100/56
    Entscheidungstext OGH 07.03.1956 3 Ob 100/56
    Veröff: ImmZ 1957,74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044875

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0030OB00100_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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