TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/12 98/18/0243

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des T in Wien, geboren 1961, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49/28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juni 1998, Zl. SD 314/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juni 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals im Oktober 1988 auf Grund eines ihm erteilten Sichtvermerkes nach Österreich eingereist und habe sich auf Grund weiterer Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen fortan - mit Unterbrechungen - im Bundesgebiet aufgehalten. Die Gültigkeit der letzten Aufenthaltsberechtigung habe am 13. Juli 1995 geendet. Dem Verlängerungsantrag sei mit zweitinstanzlichem Bescheid vom 21. Oktober 1996 (richtig wohl 13. März 1996) keine Folge gegeben worden. Seit dem 1. November 1996 sei der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, weshalb sein Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig sei.

Am 7. Juni 1996 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht (für Strafsachen) Wien wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß § 148a Abs. 1 und 2, erste und dritte Alternative, StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass er mit einem Mittäter gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, die Post- und Telegraphenverwaltung bzw. mehrere Besitzer von Mobiltelefonen dadurch am Vermögen geschädigt habe, dass er durch Datenverarbeitungsmanipulationen an Mobiltelefonen und Herstellung von Gesprächsleitungen über diese manipulierten Geräte Telefonkosten zu Lasten Unbeteiligter bzw. der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe, Veränderung und Löschung von Daten beeinflusst, wodurch ein Schaden von S 1.066.365,-- entstanden sei. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich durch die strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes (für Strafsachen) Wien vom 13. Februar 1998 sei der Beschwerdeführer gemäß § 159 Abs. 1 Z 1 und 2, § 161 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida, gemäß § 114 Abs. 1 und 2 ASVG wegen Nichtablieferung von Dienstnehmeranteilen von Sozialversicherungsbeiträgen an die Wiener Gebietskrankenkasse sowie gemäß § 122 Z 1 GmbH-Gesetz wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Strafurteil zu einer bedingten (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen habe er als leitender Angestellter (Geschäftsführer) einer GesmbH deren Zahlungsunfähigkeit insbesondere dadurch herbeigeführt, dass er diese bei der Gründung ohne Eigenkapital ausgestattet, unverhältnismäßig Kredit benutzt und nicht die für die Führung einer GesmbH erforderliche Qualifikation aufgewiesen habe. Ab dem Sommer 1994 bis zum Mai 1995 habe er in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelt bzw. geschmälert, dass er die angeführte desaströse Geschäftspolitik fortgeführt habe, neue Schulden eingegangen sei, Schulden gezahlt habe und nicht die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses rechtzeitig beantragt habe. Weiters habe er der Wiener Gebietskrankenkasse von Juli 1994 bis zum Mai 1995 als Geschäftsführer der genannten GesmbH Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeliefert sowie am 24. Dezember 1993 durch die Behauptung, ihm stünden S 250.000,-- Eigenkapital uneingeschränkt zur Verfügung, in dem zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abzugebenden Erklärungen falsche Angaben gemacht.

Auf Grund der Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die öffentliche Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens gravierend beeinträchtigt sei, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt sei.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. werde von einem etwa neuneinhalbjährigen Aufenthalt im Inland (mit Unterbrechungen) ausgegangen. Dieser Aufenthalt sei jedoch (wegen der erwähnten rechtskräftigen Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels) während der letzten eineinhalb Jahre nicht rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe in Österreich keine Angehörigen. Sorgepflichten bestünden lediglich für ein außereheliches Kind in Ungarn. Der Beschwerdeführer sei einer von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern einer OEG im 9. Wiener Gemeindebezirk, die dort eine Imbissstube betreibe. Die belangte Behörde gehe daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers aus. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers deutlich erkennen lasse, dass er nicht gewillt oder im Stande sei, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung (hier:

Schutz des Vermögens Dritter sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen) aufgestellten gesetzlichen Regelungen einzuhalten und seine Lebensweise danach auszurichten.

Angesichts der Verurteilung zu insgesamt zwei Jahren und drei Monaten (bedingter) Freiheitsstrafe sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers nicht als geringfügig anzusehen. Die damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mache fremdenpolizeiliche Maßnahmen erforderlich.

Bei der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei die aus den dargestellten Umständen ableitbare Integration des Beschwerdeführers durch den eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt sowie durch die strafgerichtlichen Verurteilungen in ihrer sozialen Komponente erheblich beeinträchtigt. Die Gesellschaftertätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine Verstärkung seiner privaten Interessen herbeizuführen. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Kriminalität sowie am Schutz des Eigentums und der Rechte Dritter entgegen. Bei einer Abwägung dieser Interessen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Eine Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers iS des § 35 FrG komme wegen des zuletzt unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht in Betracht. Da nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung der Maßnahme maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein würde, erscheine der unbefristete Ausspruch des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Z 1 FrG soll der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein, weil die belangte Behörde "in völliger Verkennung der Grundsätze der StPO" davon ausgegangen sei, dass eine mehr als einmalige Verfehlung vorliege. Es handle sich nur "um ein einziges Urteil ... und nicht um mehrfache Verfehlungen oder Verfehlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten".

1.2. Dieses Beschwerdevorbringen könnte allenfalls im Hinblick auf den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 vierter Fall FrG bedeutsam sein, weil Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, diesbezüglich als Einheit zu werten wären. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht diese Gesetzesstelle, sondern § 36 Abs. 2 Z 1 dritter Fall FrG herangezogen, dessen Voraussetzungen durch die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von weit mehr als sechs Monaten unzweifelhaft erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0013).

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iS des § 36 Abs. 1 Z 1 FrG gefährde. Eine solche Einschätzung würde rechtswidrig darauf hinaus laufen, "dass die Verwaltungsbehörde andere, d.h. strengere Maßstäbe in ihrer Ermessensentscheidung anlegt als das zur Aburteilung von gerichtlich strafbaren Handlungen befugte Strafgericht."

2.2.1. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass die belangte Behörde zwar an die den Tathergang betreffenden Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gebunden ist, nicht jedoch an dessen für die Strafbemessung bzw. für den Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht maßgebenden Erwägungen (vgl. das Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0155, mwN).

2.2.2. Im Übrigen ist in Bezug auf die Gefährdungsprognose gemäß § 36 Abs. 1 FrG auf die Feststellung der belangten Behörde zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im November 1995 durch Datenverarbeitungsmanipulationen Telefonate zu Lasten Dritter mit einem Schadensausmaß von S 1.066.365,-- führen ließ. Die schuldhafte Nichtabführung von Dienstnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen, die der fahrlässigen Krida zu Grunde liegenden Verhaltensweisen sowie die unrichtige Behauptung über ein ihm angeblich zur freien Verfügung stehendes Eigenkapital von S 250.000,-- zum Zweck der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister stellen weitere, die öffentliche Ordnung und Sicherheit stark beeinträchtigende Gefährdungsmomente dar. Die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, ist daher unbedenklich.

3.1. In Bezug auf die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, dass er "durch die Länge des Inlandsaufenthaltes, aber auch durch die Integration im Inland tief verfestigt" sei und dass er zu seinem Heimatland keine Bindungen mehr habe. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auf, die die belangte Behörde nicht ohnehin berücksichtigt hätte.

3.2. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit vom 14. November bis zum 20. November 1995 in einer Wohnung gemeinsam mit einem Mittäter eine so genannte Vermittlerstation betrieben hat. Er wählte jeweils mit einem Mobiltelefon eine angegebene Nummer in Italien an, sodann mit einem zweiten Mobiltelefon eine ihm angegebene Telefonnummer im Ausland und legte anschließend die beiden Mobiltelefone so übereinander, dass der Gesprächsteilnehmer in Italien mit dem gewünschten Gesprächsteilnehmer im Ausland telefonieren konnte. Durch derartige Manipulationen ist Dritten ein Gesamtschaden in der Höhe von S 1.066.365,-- erwachsen. Ferner hat der Beschwerdeführer am 24. Dezeber 1993 eine falsche Angabe über sein angebliches Eigenkapital gemacht, womit er das Vergehen nach § 122 Z 1 GmbH-Gesetz verwirklichte, im Zeitraum vom 9. September 1993 bis Sommer 1994 die der fahrlässigen Krida zu Grunde liegenden Verhaltensweisen gesetzt sowie im Zeitraum von Juli 1994 bis Mai 1995 einbehaltene Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Ausmaß von S 45.415,80 nicht an die Wiener Gebietskrankenkasse abgeliefert und sich dadurch gemäß § 114 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG strafbar gemacht. An der Verhinderung derartiger Straftaten besteht großes öffentliches Interesse, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig ist.

Die belangte Behörde nahm auf die persönliche Interessenlage des Beschwerdeführers (Aufenthalt seit 1988, keine familiären Bindungen in Österreich, Sorgepflichten lediglich für ein außereheliches Kind in Ungarn) Bedacht. Der Umstand, dass er seine selbständige Tätigkeit in Österreich nicht mehr im Rahmen einer GesmbH, sondern "nunmehr in letzter Zeit auch unter persönlicher Haftung im Rahmen einer OEG" ausübe, vermag die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken und die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu schmälern. Zu Recht wies die belangte Behörde auf die erhebliche Minderung der für die Integration wesentlichen sozialen Komponente durch die Straftaten des Beschwerdeführers hin. Von daher gelangte sie zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zu seinem Geburtsstaat verbänden ihn weder familiäre noch sonstige Bindungen, ist entgegenzuhalten, dass durch § 37 FrG die Führung eines Privat- oder Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0175) und mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 99/18/0024).

Das Aufenthaltsverbot ist daher auch gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

4. Gegen die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots bringt die Beschwerde schließlich vor, die Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (mit rechtskräftigem Bescheid vom 13. März 1996) sei völlig zu Unrecht erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt bereits eine "Verfestigung im Aufenthaltsstaat gewesen ist". Dieses Vorbringen ist verfehlt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht der Bescheid betreffend die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern allein die Verhängung eines Aufenthaltsverbots.

5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998180243.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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