RS OGH 1956/3/7 1Ob671/55, 1Ob218/68, 8Ob111/70, 7Ob732/86, 4Ob197/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1956
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Norm

ABGB §1016
ABGB §1431 G
ABGB §1437
VermögensverfallsG §21

Rechtssatz

Rechtsgeschäftliche Erklärungen von Beamten für den Bund sind nur insoweit verbindlich, als sie innerhalb des dem Beamten nach seinem Amte zukommenden Wirkungskreis und daher innerhalb der ihm amtlich eingeräumten Vertretungsmacht abgegeben worden sind. Zur Frage der Rückgabe eines gesetzwidrig von der Landesregierung an den behaupteten wahren Eigentümer ausgefolgten Vermögens (Geld und Bundesschuldverschreibungen). Zur Rückstellungspflicht in natura oder in einer Geldsumme.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 671/55
    Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 671/55
    Veröff: JBl 1956,445 (mit Glosse von Gschnitzer)
  • 1 Ob 218/68
    Entscheidungstext OGH 03.10.1968 1 Ob 218/68
    nur: Rechtsgeschäftliche Erklärungen von Beamten für den Bund sind nur insoweit verbindlich, als sie innerhalb des dem Beamten nach seinem Amte zukommenden Wirkungskreis und daher innerhalb der ihm amtlich eingeräumten Vertretungsmacht abgegeben worden sind. (T1) Beisatz: Ein Vertrauen auf eine bestehende Bevollmächtigung wäre nur gerechtfertigt bei einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung oder einem sonstigen bestimmten Verhalten des Vollmachtgebers. (T2) Veröff: SZ 41/123
  • 8 Ob 111/70
    Entscheidungstext OGH 12.05.1970 8 Ob 111/70
    nur T1; Beisatz: Keine Vertretungsbefugnis des Rektors und des akademischen Senates in Angelegenheiten des Bundeshochbaues (mensa academica). (T3) Veröff: EvBl 1971/20 S 44
  • 7 Ob 732/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 732/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Keine Organstellung des Vorstands eines Hochschulinstituts, der nich zugleich Dekan ist. (T4) Veröff: SZ 60/20
  • 4 Ob 197/07k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 197/07k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038284

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0010OB00671_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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