Norm
EheG §55 Abs2 e3Rechtssatz
Wenn die Beklagte unter Berufung auf die alleinige Schuld des Klägers die Abweisung der Klage fordert, so ergibt sich daraus unzweifelhaft, daß sie dem auf § 55 EheG gegründeten Scheidungsbegehren des Klägers nicht bloß widersprechen, sondern damit zugleich die Schuldigerklärung des Klägers für den Fall beantragen wollte, daß ihr Widerspruch nicht beachtet und die Ehe geschieden wird. Bei dieser Sachlage hegt das Revisionsgericht keine Bedenken, in dem Antrag der Beklagten auf Klagsabweisung einen Widerspruch nach § 55 Abs 2 EheG zu erblicken, in dem zugleich auch ein Mitschuldantrag nach § 61 Abs 2 EheG enthalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057761Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0070OB00110_5600000_002